Überprüfung der Dichtheit von Entwässerungsanlagen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Pressemitteilung vom 10.01.2012

Überprüfung der Dichtheit von Entwässerungsanlagen

LÜNEBURG. Mit Urteil vom 10. Januar 2012 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 9. Senat - entschieden, dass Grundstückseigentümer durch eine kommunale Abwasserbeseitigungssatzung verpflichtet werden können, ihre privaten Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend der DIN 1986‑30 bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle 20 Jahre auf eigene Kosten Dichtheitsprüfungen zu unterziehen.

Zu den privaten Grundstücksentwässerungsanlagen gehören alle der Abwasserbeseitigung dienenden Einrichtungen (insbesondere Leitungen) auf einem Grundstück bis zu der Stelle, an der die öffentliche Abwasseranlage beginnt (häufig am Revisionsschacht oder an der Grundstücksgrenze).
Nach Ansicht des Senats unterliegen die privaten Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß der Niedersächsischen Gemeindeordnung sowie dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz der Regelungsbefugnis des kommunalen Satzungsgebers, soweit damit das Ziel verfolgt wird, das Eindringen von Fremdwasser in das kommunale Abwasserbeseitigungssystem zu verhindern und auf diese Weise eine Erschwerung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasserbeseitigung auszuschließen.
Zu diesem Zweck darf auch eine Überprüfung der Dichtheit der privaten Anlage zu den in der DIN 1986‑30 vorgesehenen Terminen angeordnet werden. Unzulässig sind hingegen Satzungsregelungen, die wasserrechtliche Zielsetzungen, wie den Schutz des Grundwassers, verfolgen oder den Grundstückseigentümer unverhältnismäßig belasten.
Das Gericht hat daher Vorschriften für unwirksam erklärt, wonach eine Dichtheitsprüfung - unabhängig von der DIN 1986‑30 - bei Grundstücken in einem Wasserschutzgebiet und an einer Straße, in der die öffentliche Abwasseranlage saniert oder umgebaut wird, angeordnet werden kann. Wirksam sind indessen Regelungen, die zusätzliche Dichtheitsprüfungen vorsehen bei Grundstücken in einem Gebiet mit hohem Fremdwasseranfall und beim Vorliegen konkreter Erkenntnisse darüber, dass die Grundstücksentwässerungsanlage undicht ist.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat ferner die Satzungsregelungen für unwirksam erklärt, die die Erteilung von Bescheinigungen über die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen bestimmten Fachbetrieben vorbehalten. Das Gericht hält diese Regelungen für unwirksam, weil sie die EU‑Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, wonach auf europäischer Ebene erteilte gleichwertige Berechtigungen einer Berechtigung nach deutschem Recht gleichstehen, nicht berücksichtigen.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Abwasserverband Matheide

Pressemitteilung

Der Abwasserverband Matheide (AVM) hat große Probleme mit sog. Fremdwasser in seinem Kanalnetz. Zu Zeiten hoher Grundwasserstände messen insbesondere die Kläranlagen Hambühren und Winsen (Aller) einen Zulauf von bis zu 400%. Dies liegt nicht daran, dass zu diesen Zeiten mehr Wasser im Haushalt verbraucht wird, sondern zum Großteil an defekten, im Grundwasser liegenden Leitungen. Hierdurch entstehen allen Gebührenzahlern unnötige Kosten, außerdem können das öffentliche Leitungsnetz und die Kläranlagen nicht hierfür bemessen werden.

Nachdem eine verstärkte Sanierung der öffentlichen Hauptkanäle kaum messbare Erfolge erzielen konnte, hat sich der Verband im Jahr 2008 entschlossen, die privaten Anschlussnehmer in diesen Gebieten in die Überprüfung und ggf. Sanierung ihrer erdverlegten Abwasserleitungen mit einzubeziehen.

Hiergegen hat sich ein Bürger gewandt, da er die kommunale Abwasserbeseitigungssatzung für eine nicht ausreichende Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anlieger gehalten hat. Dem hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.01.2012 widersprochen und bestätigt, dass Regelungen des kommunalen Satzungsgebers zulässig sind, die das Ziel verfolgen, das Eindringen von Fremdwasser in das öffentliche Abwasserbeseitigungssystem zu

verhindern und auf diese Weise eine Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasserbeseitigung auszuschließen.

Das Gericht hielt allerdings eine Regelung in der Satzung des AVM für unwirksam, die die Erteilung von Bescheinigungen über die Ergebnisse von Dichtheitsprüfungen bestimmten „Fachfirmen“ vorbehält. Diese würde einerseits ausländische Anbieter dieser Dienstleistung vom Markt fernhalten und damit gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoßen und andererseits dem Bürger gegenüber „überbehütend“ sein.

Intention dieser Regelung war, die Anlieger, die in der Regel gar keine Erfahrung mit dem Thema Kanalüberprüfung und –sanierung haben, vor sog. „Kanalhaien“ zu schützen, die in anderen Gebieten bereits versucht haben, diese Unerfahrenheit auszunutzen. Die Satzung wird in diesem Bereich entsprechend angepasst, für die Beauftragung von Fachfirmen werden nur noch Empfehlungen ausgesprochen.

Da der Untersuchungsbericht die wichtigste Grundlage für eine spätere Sanierungsentscheidung ist, kann eine Beauftragung von nicht ausreichend qualifizierten Firmen u. U. später erhöhte Kosten nach sich ziehen.

Für die Abwicklung der Untersuchung und ggf. späteren Sanierung von Abwasserleitungen wird jedem betroffenen Grundstückseigentümer gestaffelt nach dem Schweregrad des Schadens ausreichend Zeit eingeräumt, um sich finanziell auf die Maßnahme einzustellen.

Der AVM berät die Anlieger hierzu gern. Jeder Grundstückseigentümer, der die Dichtheit seines Abwassersystems nachweisen muss, wird hierzu ein Schreiben erhalten. Eine Untersuchung in Eigenregie ist vorher nicht notwendig!